beziffert. Die Zusprechung einer Parteientschädigung in dieser Höhe erscheint angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer folglich mit Fr. 2'956.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. ÜL 2024/1 8/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP