7.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Das Honorar beträgt in der Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) vor Versicherungsgericht Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der dem Gericht eingereichten Kostennote hat die Rechtsvertreterin ihren Aufwand mit total Fr. 2'956.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, vgl. act. G 6.1) beziffert.