7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, und die Sistierungsverfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Fortführung des ÜL-Verwaltungsverfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zeitnah über das ÜL-Gesuch materiell entscheidet. 7.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das ÜLG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG).