Die vorliegend angeordnete Sistierung ist daher als gesetzwidrig einzustufen, weshalb sie aufzuheben ist. Sollte dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen werden, wird sich dann die Frage einer prozessualen Revision bzw. der Rückforderung allfälliger Vorschussleistungen stellen. Wie im Übrigen die Vertreterin des Beschwerdeführers zu Recht geltend macht, ist die Vorleistungspflicht in Art. 70 ATSG nicht abschliessend geregelt (vgl. dazu BGE 146 V 129; UELI KIESER, a.a.O., N 4 zu Art.