Die vorliegend angeordnete Sistierung des ÜL-Verfahrens wegen des pendenten IV-Verfahrens widerspricht dem Sinn und Zweck des ÜLG und verletzt zudem Art. 38 ÜLV. ÜL verfolgen das Ziel, in einer zeitlich begrenzten Übergangsphase Leistungen zu erbringen, bis ein anderer Sozialversicherer (beispielsweise die AHV oder auch IV) leistungspflichtig wird. Dadurch soll eine Sozialhilfeabhängigkeit gerade verhindert werden. Die vorliegend angeordnete Sistierung ist daher als gesetzwidrig einzustufen, weshalb sie aufzuheben ist.