5.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV; SR 837.21) ist nach Eingang einer Anmeldung für ÜL innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistungen zu verfügen. Diese Frist spricht dafür, dass das ÜL-Verfahren dem Zweck des ÜLG entsprechend zeitnah abgeschlossen werden soll. Art. 38 Abs. 2 ÜLV hält weiter fest, dass Vorschussleistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG auszurichten sind, wenn die in Abs. 1 vorgegebene Frist nicht eingehalten werden kann, die antragsstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint. Gemäss Art.