Gleichzeitig soll damit die Altersvorsorge geschützt werden, indem kein Vorsorgeguthaben angezehrt und die Altersrente nicht vorbezogen werden muss (vgl. BBI 2019 S. 8252). Die Verbesserung der sozialen Absicherung älterer Ausgesteuerter wird denn auch explizit im Gesetz als Zweck festgehalten (Art. 2 ÜLG).