ÜL 2024/1 6/9 5.2 Gemäss der Botschaft zum ÜLG vom 30. Oktober 2019 sollen die ÜL sicherstellen, dass für Personen, die auf eine lange Erwerbskarriere zurückblicken und nach Vollendung des 60. Altersjahres ausgesteuert werden, der Existenzbedarf bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe gewährleistet ist. Gleichzeitig soll damit die Altersvorsorge geschützt werden, indem kein Vorsorgeguthaben angezehrt und die Altersrente nicht vorbezogen werden muss (vgl. BBI 2019 S. 8252).