4.8 Unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts und auch anhand der Materialen ist davon auszugehen, dass mit «Anspruch auf eine IV-Rente» nur ein laufender Anspruch gemeint sein kann und ein theoretischer Anspruch auf eine IV-Rente nicht ausreicht, um einen Anspruch auf ÜL ablehnen zu können. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch diese Anspruchsvoraussetzung (kein IV- Rentenanspruch). Da demnach alle Parameter zur Bestimmung des Anspruchs liquid sind, lässt sich eine Sistierung des Verfahrens bereits vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen. 5.