4.7 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer ausgesteuert. Das IV-Verfahren ist pendent, weshalb noch unklar ist, ob er einen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 ÜLG schliesst nur ein Anspruch auf eine IV-Rente einen Anspruch auf ÜL aus. Im vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Sistierung hatte der Beschwerdeführer lediglich einen theoretisch möglichen Anspruch auf eine IV-Rente. Alle übrigen Voraussetzungen für die ÜL sollen gemäss Beschwerdegegnerin erfüllt sein (Aussteuerung, Alter, Mindestversicherungs- und beitragszeit, Vermögensschwelle knapp überschritten; act. G 4.1/1).