4.4 Zweck des ÜLG ist es, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies komplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmenden (Art. 2 ÜLG). Keinen Anspruch auf ÜL haben Personen, die einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 5 Abs. 3 ÜLG). Dies, da Personen mit einer IV-Rente, welche keine existenzsichernden Leistungen haben, zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL)