4.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Verfahren sistiert, da das IV-Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und auch in nächster Zeit nicht mit dem Eingang des IV-Rentenentscheids gerechnet werden könne. Da ein Anspruch auf eine IV-Rente von Gesetzes wegen einen Anspruch auf ÜL ausschliesse, stehe ohne einen Entscheid im IV-Verfahren zu einem allfälligen IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht fest, ob der Beschwerdeführer sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfülle (act. G 4). Die Beschwerdegegnerin macht somit geltend, dass die Kenntnis des Ausgangs des IV- Verfahrens notwendig sei, um die Voraussetzungen auf ÜL abschliessend prüfen zu können.