SR 101) darf eine Sistierung eines Verfahrens nur dann erfolgen, wenn eine solche sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. So kann ein Verfahren beispielsweise sistiert werden, wenn der Ausgang eines anderen hängigen Prozesses für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 369 E. 3.2 mit Hinweisen).