4.2 Die Sistierung eines Verfahrens bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend eingestellt wird. Es handelt sich hierbei um ein in der Praxis anerkanntes Rechtsinstitut (MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, N 34 zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31). Aufgrund des in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Beschleunigungsgebots und des verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf eine Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) darf eine Sistierung eines Verfahrens nur dann erfolgen, wenn eine solche sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist.