O., N 21 zu Art. 56). Demgegenüber wurde in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 10. April 1997, K 5/97, die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bejaht, weil bei Sistierung des Verfahrens der Entscheid über die weitere Ausrichtung der Krankengelder, die der gegenwärtigen Existenzsicherung des Versicherten dienten, längere Zeit hinausgeschoben worden wäre, was für diesen unzumutbare finanzielle Auswirkungen gehabt hätte.