3.1 Rechtsprechungsgemäss wird bei Sistierungsverfügungen das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils in der Regel verneint (UELI KIESER, a.a.O, N 23 zu Art. 56 mit Hinweis auf SVR 1996 IV Nr. 93, SVR 1997 ALV Nr. 84). Schon das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Zusammenhang mit der Sistierung von Prozessen bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, von deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle abhing, regelmässig verneint. Es hielt fest, dass durch die Sistierung eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses vorliegen könne. Dies gelte auch für die Nachzahlung