46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sind Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, jedoch nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit