2.1 Ein Sistierungsentscheid stellt keinen materiellen Endentscheid, sondern einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid dar. Gegen solche Verfügungen kann direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG;