Der Beschwerdeantrag enthalte bei genauer Betrachtung zwei voneinander unabhängige Anträge, nämlich einerseits den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung und andererseits den Antrag auf umgehende Ausrichtung von ÜL. Der zweite Antrag liege ausserhalb des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Die verfügte Sistierung bis zum Abschluss des IV-Verfahrens sei rechtmässig (act. G 4). B.c Die Beschwerdeführerin verzichtet am 23. Januar 2024 auf eine Akteneinsicht mit Stellungnahme und reicht eine Kostennote ein (act. G 6). Erwägungen 1.