Angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sistierungsverfügung unklar gewesen sei, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen werde, seien entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Vorschussleistung nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage nach der Rechtmässigkeit der Sistierung sein könne. Der Beschwerdeantrag enthalte bei genauer Betrachtung zwei voneinander unabhängige Anträge, nämlich einerseits den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung und andererseits den Antrag auf umgehende Ausrichtung von ÜL.