B.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung sei dazu geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der Beschwerdeführer werde nämlich so lange keine ÜL erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über die IV-Anmeldung entschieden habe. Als Folge davon könne eine Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers entstehen oder sogar bereits entstanden sein. Ein Anspruch auf eine IV-Rente schliesse jedoch von Gesetzes wegen einen Anspruch auf ÜL