Da der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung noch umstritten sei, müssten die ÜL nun in Vorleistung erbracht werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin laufe dem Zweck der ÜL, wonach die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter verbessert werden solle, zuwider. Die Vorleistungspflicht solle Leistungslücken, die bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht entstehen könnten, verhindern. Es sei stossend, wenn in dieser Konstellation die Vorleistungspflicht nicht greifen sollte, zumal die Vorleistungsregelung gerade solche Leistungslücken, wie sie im vorliegenden Fall entstehen würden, verhindern solle. Es sei daher unrechtmässig, dem Beschwerdeführer die Leistungen bis zum