B.a Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 sowie Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2024 lässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung der verfahrensleitenden Verfügung vom 4. November 2024 und die umgehende Ausrichtung der ÜL beantragen. Es seien zudem die Verfahrenskosten der SVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Er habe als Ausgesteuerter entweder Anspruch auf ÜL oder auf eine Invalidenrente. Da der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung noch umstritten sei, müssten die ÜL nun in Vorleistung erbracht werden.