{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2024-1_2025-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13683&type=1563347022&cHash=c479f35b9022705ecf55097cc2e41faa", "Checksum": "3cd6510e072910da69b74ae2cf59b4af"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:35", "Num": ["Üel 2024/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und 5 Abs. 3 ÜLG; Art. 38 ÜLV: Die Sistierung des ÜL-Verfahrens wegen eines pendenten IV-Verfahrens widerspricht dem Sinn und Zweck des ÜLG, verletzt Art. 38 ÜLV und ist daher als gesetzeswidrig einzustufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. 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Die vorliegend angeordnete Sistierung ist daher als gesetzwidrig\neinzustufen, weshalb sie aufzuheben ist. Sollte dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt\nrückwirkend eine IV-Rente zugesprochen werden, wird sich dann die Frage einer prozessualen\nRevision bzw. der Rückforderung allfälliger Vorschussleistungen stellen. Wie im Übrigen die Vertreterin\ndes Beschwerdeführers zu Recht geltend macht, ist die Vorleistungspflicht in Art. 70 ATSG nicht\nabschliessend geregelt (vgl. dazu BGE 146 V 129; UELI KIESER, a.a.O., N 4 zu Art. 70). Zudem ergibt\nsich aus den Materialien klar, dass der Gesetzgeber bei Erlass des ÜLG nicht an eine Konstellation wie\ndie vorliegende gedacht hatte, bei der ein Anspruch auf ÜL ausgewiesen und ein IV-Verfahren seit\n\nÜL 2024/1\n7/9\nJahren (die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers erfolgte im Juli 2022; vgl. act. G 4.2) und mit\nunklarem Ausgang hängig ist.\n\n7.\n\n7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, und die\nSistierungsverfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zur Fortführung des ÜL-Verwaltungsverfahren an\ndie Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zeitnah über das ÜL-Gesuch materiell\nentscheidet.\n\n7.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das ÜLG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis\nATSG).\n\n7.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz\nder Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne\nRücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des\nProzesses bemessen. Das Honorar beträgt in der Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b\nder Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) vor Versicherungsgericht Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In der\ndem Gericht eingereichten Kostennote hat die Rechtsvertreterin ihren Aufwand mit total Fr. 2'956.90\n(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, vgl. act. G 6.1) beziffert. Die Zusprechung einer\nParteientschädigung in dieser Höhe erscheint angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den\nBeschwerdeführer folglich mit Fr. 2'956.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu\nentschädigen.\n\nÜL 2024/1\n8/9\nEntscheid\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird, und die Sistierungsverfügung\nwird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Fortführung des ÜL-\nVerwaltungsverfahren und zur zeitnahen materiellen Entscheidung über das ÜL-Gesuch\nzurückgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3.\nDie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'956.90\n(einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nÜL 2024/1\n9/9\n"}