{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2024-1_2025-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13683&type=1563347022&cHash=c479f35b9022705ecf55097cc2e41faa", "Checksum": "3cd6510e072910da69b74ae2cf59b4af"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:35", "Num": ["Üel 2024/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und 5 Abs. 3 ÜLG; Art. 38 ÜLV: Die Sistierung des ÜL-Verfahrens wegen eines pendenten IV-Verfahrens widerspricht dem Sinn und Zweck des ÜLG, verletzt Art. 38 ÜLV und ist daher als gesetzeswidrig einzustufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. 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März 2020, AB 2020 N 64). Es wird somit nur von einem Ausschluss\ndes Anspruches auf ÜL gesprochen, wenn eine IV-Rente bezogen wird, ein solcher IV-Rentenanspruch\nalso feststeht.\n\n4.6 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hielt in einem Urteil vom 24. März 2022 fest, dass\naufgrund des klaren Wortlauts von Art. 6 ÜLG nur ein tatsächlicher, nicht aber ein theoretisch möglicher\nAnspruch auf Ergänzungsleistungen des Ehegatten den Anspruch auf ÜL für ältere Arbeitslose\nausschliesse (BVR 2023 S. 92 ff., VGE 200.2021.835, E. 3.2).\n\n4.7 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer ausgesteuert. Das IV-Verfahren ist pendent,\nweshalb noch unklar ist, ob er einen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Gemäss dem klaren Wortlaut von\nArt. 5 Abs. 3 ÜLG schliesst nur ein Anspruch auf eine IV-Rente einen Anspruch auf ÜL aus. Im\nvorliegend massgebenden Zeitpunkt der Sistierung hatte der Beschwerdeführer lediglich einen\ntheoretisch möglichen Anspruch auf eine IV-Rente. Alle übrigen Voraussetzungen für die ÜL sollen\ngemäss Beschwerdegegnerin erfüllt sein (Aussteuerung, Alter, Mindestversicherungs- und beitragszeit,\nVermögensschwelle knapp überschritten; act. G 4.1/1).\n\n4.8 Unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts und auch anhand der Materialen ist davon\nauszugehen, dass mit «Anspruch auf eine IV-Rente» nur ein laufender Anspruch gemeint sein kann\nund ein theoretischer Anspruch auf eine IV-Rente nicht ausreicht, um einen Anspruch auf ÜL ablehnen\nzu können. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch diese Anspruchsvoraussetzung (kein IV-\nRentenanspruch). Da demnach alle Parameter zur Bestimmung des Anspruchs liquid sind, lässt sich\neine Sistierung des Verfahrens bereits vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen.\n\n5.\n\n5.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass bei einer aktuellen Notlage des Beschwerdeführers ein\nklassischer Anwendungsfall des Sozialhilferechts vorliege (act. G 4). Der Beschwerdeführer hingegen\nargumentiert, dass eine Sistierung der ÜL-Anmeldung bis zum rechtskräftigen IV-Entscheid nicht\nrechtens sei, da der Zweck des ÜLG gerade in der sozialen Absicherung bestehe (act. G 1).\n\nÜL 2024/1\n6/9\n5.2 Gemäss der Botschaft zum ÜLG vom 30. Oktober 2019 sollen die ÜL sicherstellen, dass für\nPersonen, die auf eine lange Erwerbskarriere zurückblicken und nach Vollendung des 60. Altersjahres\nausgesteuert werden, der Existenzbedarf bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters ohne\nRückgriff auf die Sozialhilfe gewährleistet ist. Gleichzeitig soll damit die Altersvorsorge geschützt\nwerden, indem kein Vorsorgeguthaben angezehrt und die Altersrente nicht vorbezogen werden muss\n(vgl. BBI 2019 S. 8252). Die Verbesserung der sozialen Absicherung älterer Ausgesteuerter wird denn\nauch explizit im Gesetz als Zweck festgehalten (Art. 2 ÜLG).\n\n5.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose\n(ÜLV; SR 837.21) ist nach Eingang einer Anmeldung für ÜL innerhalb von 90 Tagen über Anspruch\nund Höhe der Leistungen zu verfügen. Diese Frist spricht dafür, dass das ÜL-Verfahren dem Zweck\ndes ÜLG entsprechend zeitnah abgeschlossen werden soll. Art. 38 Abs. 2 ÜLV hält weiter fest, dass\nVorschussleistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG auszurichten sind, wenn die in Abs. 1\nvorgegebene Frist nicht eingehalten werden kann, die antragsstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht\nnachgekommen ist und ein Anspruch nachgewiesen erscheint. Gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG müssen\nals Voraussetzung für die Vorschusszahlung der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen sein und die\nAusrichtung der Leistung sich verzögern. Die Grenze der massgebenden Verzögerung für Leistungen\ngemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG ist erreicht, wenn ohne Ausrichtung der Leistung Sozialhilfe in Anspruch\ngenommen werden muss (REICHMUTH MARCO, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers\n[Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 56 ff. zu Art. 19). Der Verweis in Art. 38 Abs. 2 ÜLV auf\nArtikel 19 Abs. 4 ATSG unterstreicht somit nochmals das Ziel der ÜL, eine Sozialhilfeabhängigkeit\nälterer ausgesteuerter Personen zu verhindern.\n\n6.\n\n"}