{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2024-1_2025-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13683&type=1563347022&cHash=c479f35b9022705ecf55097cc2e41faa", "Checksum": "3cd6510e072910da69b74ae2cf59b4af"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:35", "Num": ["Üel 2024/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und 5 Abs. 3 ÜLG; Art. 38 ÜLV: Die Sistierung des ÜL-Verfahrens wegen eines pendenten IV-Verfahrens widerspricht dem Sinn und Zweck des ÜLG, verletzt Art. 38 ÜLV und ist daher als gesetzeswidrig einzustufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. 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Schon das Eidgenössische Versicherungsgericht hat\ndie Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Zusammenhang mit der\nSistierung von Prozessen bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, von deren Ausgang auch die\nBeurteilung der sistierten Fälle abhing, regelmässig verneint. Es hielt fest, dass durch die Sistierung\neine Verzögerung des Verfahrensabschlusses vorliegen könne. Dies gelte auch für die Nachzahlung\nvon Leistungen, welche der Beschwerde führenden Partei bei günstigem Verfahrensausgang noch\nzustehe. Sollte jedoch in dieser Verzögerung ein Nachteil erblickt werden, wäre dieser nicht als\nirreparabel zu qualifizieren. Vielmehr sei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu verneinen, wenn\nmit der Anfechtung des Zwischenentscheids nur gerade eine Verlängerung oder Verteuerung des\nVerfahrens vermieden werden solle (SVR 1997 ALV Nr. 84; Entscheide des Eidgenössischen\nVersicherungsgerichts vom 10. Oktober 2002, B 23/02, mit Hinweisen, und vom 22. November 2006,\nH 111/06, E. 4.4.1; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., N 21 zu Art. 56). Demgegenüber wurde in einem nicht\nveröffentlichten Urteil vom 10. April 1997, K 5/97, die Eintretensvoraussetzung des nicht\nwiedergutzumachenden Nachteils bejaht, weil bei Sistierung des Verfahrens der Entscheid über die\nweitere Ausrichtung der Krankengelder, die der gegenwärtigen Existenzsicherung des Versicherten\ndienten, längere Zeit hinausgeschoben worden wäre, was für diesen unzumutbare finanzielle\nAuswirkungen gehabt hätte.\n\n3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist die vorliegend angefochtene\nSistierungsverfügung geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der\nBeschwerdeführer würde nämlich so lange keine ÜL erhalten, bis die Beschwerdegegnerin über seine\nIV-Anmeldung entschieden hätte. Als Folge davon könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit des\n\nÜL 2024/1\n4/9\nBeschwerdeführers entstehen oder sogar entstanden sein. Darin ist nach kantonaler Gerichtspraxis ein\nNachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Auszahlung von ÜL nicht wieder\ngutgemacht werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt eine\nentsprechende Nachzahlung erhalten könnte, die diesen Nachteil buchhalterisch ausgleichen würde,\nwürde dies nichts am Umstand ändern, dass sich der Beschwerdeführer bis dahin finanziell erheblich\nhätte einschränken müssen (vgl. Entscheid vom 5. Mai 2022, EL 2022/1, E. 1.2).\n\n3.3 Die Sistierung bewirkt somit für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden\nNachteil. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. November\n2024 ist somit einzutreten.\n\n4.\n\n4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das ÜL-Verfahren zu Recht bis zum IV-\nRentenentscheid sistiert hat.\n\n4.2 Die Sistierung eines Verfahrens bedeutet, dass ein hängiges Verfahren vorübergehend\neingestellt wird. Es handelt sich hierbei um ein in der Praxis anerkanntes Rechtsinstitut (MARTIN\nBERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, N 34 zu Vorbemerkungen zu §§ 4-31).\nAufgrund des in Art. 61 lit. a ATSG verankerten Beschleunigungsgebots und des verfassungsrechtlich\nverankerten Anspruchs auf eine Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1\nder Bundesverfassung (BV; SR 101) darf eine Sistierung eines Verfahrens nur dann erfolgen, wenn\neine solche sinnvoll und zweckmässig oder sogar zwingend geboten ist. So kann ein Verfahren\nbeispielsweise sistiert werden, wenn der Ausgang eines anderen hängigen Prozesses für die\nBeurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 369 E. 3.2 mit Hinweisen).\n\n4.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Verfahren sistiert, da das IV-Verfahren noch nicht\nabgeschlossen sei und auch in nächster Zeit nicht mit dem Eingang des IV-Rentenentscheids gerechnet\nwerden könne. Da ein Anspruch auf eine IV-Rente von Gesetzes wegen einen Anspruch auf ÜL\nausschliesse, stehe ohne einen Entscheid im IV-Verfahren zu einem allfälligen IV-Rentenanspruch des\nBeschwerdeführers nicht fest, ob der Beschwerdeführer sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfülle\n(act. G 4). Die Beschwerdegegnerin macht somit geltend, dass die Kenntnis des Ausgangs des IV-\nVerfahrens notwendig sei, um die Voraussetzungen auf ÜL abschliessend prüfen zu können.\n\n4.4 Zweck des ÜLG ist es, die soziale Absicherung älterer Ausgesteuerter zu verbessern, dies\nkomplementär zu den Massnahmen des Bundes zur Förderung der Beschäftigung älterer\nArbeitnehmenden (Art. 2 ÜLG). Keinen Anspruch auf ÜL haben Personen, die einen Anspruch auf eine\nRente der Invalidenversicherung haben (Art. 5 Abs. 3 ÜLG). Dies, da Personen mit einer IV-Rente,\nwelche keine existenzsichernden Leistungen haben, zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL)\n\nÜL 2024/1\n5/9\nberechtigt sind. Diese Regelung soll das Verhältnis der beiden Leistungen klären und\nKoordinationsschwierigkeiten verhindern (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über\nÜberbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019, BBI 2019 S. 8281).\n\n"}