{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2024-1_2025-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13683&type=1563347022&cHash=c479f35b9022705ecf55097cc2e41faa", "Checksum": "3cd6510e072910da69b74ae2cf59b4af"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:35", "Num": ["Üel 2024/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und 5 Abs. 3 ÜLG; Art. 38 ÜLV: Die Sistierung des ÜL-Verfahrens wegen eines pendenten IV-Verfahrens widerspricht dem Sinn und Zweck des ÜLG, verletzt Art. 38 ÜLV und ist daher als gesetzeswidrig einzustufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2025, Ül 2024/1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:27:35", "Checksum": "1bc6162ed9bfc393cd96a9803255c585", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1\nRegeste:\nArt. 2 und 5 Abs. 3 ÜLG; Art. 38 ÜLV: Die Sistierung des ÜL-Verfahrens wegen eines pendenten IV-Verfahrens widerspricht dem Sinn und Zweck des ÜLG, verletzt Art. 38 ÜLV und ist daher als gesetzeswidrig einzustufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April 2025, Ül 2024/1).\n\nÜL 2024/1\n2/9\naus. Ohne Entscheid im IV-Verfahren stehe nicht fest, ob der Beschwerdeführer sämtliche\nAnspruchsvoraussetzungen für ÜL erfülle. Angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt des Erlasses\nder angefochtenen Sistierungsverfügung unklar gewesen sei, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend\neine IV-Rente zugesprochen werde, seien entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die\nVoraussetzungen für eine Vorschussleistung nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin macht weiter\ngeltend, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage nach der Rechtmässigkeit der\nSistierung sein könne. Der Beschwerdeantrag enthalte bei genauer Betrachtung zwei voneinander\nunabhängige Anträge, nämlich einerseits den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung und andererseits den Antrag auf umgehende Ausrichtung von ÜL. Der zweite Antrag liege\nausserhalb des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden\nkönne. Die verfügte Sistierung bis zum Abschluss des IV-Verfahrens sei rechtmässig (act. G 4).\n\nB.c Die Beschwerdeführerin verzichtet am 23. Januar 2024 auf eine Akteneinsicht mit Stellungnahme\nund reicht eine Kostennote ein (act. G 6).\n\nErwägungen\n1.\n\nIn formeller Hinsicht ist zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren\ngrundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die\nzuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen\nhat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand\n(BGE 131 V 164 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die\nSistierungsverfügung vom 4. November 2024. Folglich ist im vorliegenden Verfahren einzig die\nRechtmässigkeit der Sistierung zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer die umgehende\nAusrichtung der ÜL beantragt, ist darauf nicht einzutreten.\n\n2.\n\n2.1 Ein Sistierungsentscheid stellt keinen materiellen Endentscheid, sondern einen\nverfahrensleitenden Zwischenentscheid dar. Gegen solche Verfügungen kann direkt Beschwerde beim\nkantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]. Gemäss\nArt. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sind Zwischenverfügungen, die nicht die Zuständigkeit oder\nden Ausstand betreffen, jedoch nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei\neinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der\nBeschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit\n\nÜL 2024/1\n3/9\noder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. dazu auch UELI KIESER, in: Ueli\nKieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 21 ff. zu Art. 56).\n\n2.2 Ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf ÜL hat, ist nicht Gegenstand der vorliegend\nangefochtenen Zwischenverfügung. Gegenstand ist einzig die Frage der Rechtmässigkeit der\nAnordnung der Sistierung des ÜL-Verwaltungsverfahrens. Eine Gutheissung der Beschwerde würde\nlediglich zu einer Aufhebung der Sistierung führen und somit keinen sofortigen Endentscheid bewirken.\nZu prüfen ist demnach nur die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus der Sistierung des ÜL-\nVerwaltungsverfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst. Sollte dies bejaht werden,\nwäre die Sistierung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das ÜL-\nVerwaltungsverfahren fortzuführen.\n\n3.\n\n"}