{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-04-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_-el-2024-1_2025-04-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13683&type=1563347022&cHash=c479f35b9022705ecf55097cc2e41faa", "Checksum": "3cd6510e072910da69b74ae2cf59b4af"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:27:35", "Num": ["Üel 2024/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.04.2025 Üel 2024/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und 5 Abs. 3 ÜLG; Art. 38 ÜLV: Die Sistierung des ÜL-Verfahrens wegen eines pendenten IV-Verfahrens widerspricht dem Sinn und Zweck des ÜLG, verletzt Art. 38 ÜLV und ist daher als gesetzeswidrig einzustufen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. 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April 2025, Ül 2024/1).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: Üel 2024/1\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: ÜL Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose\nPublikationsdatum: 20.05.2025\nEntscheiddatum: 28.04.2025\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 28.04.2025\nArt. 2 und 5 Abs. 3 ÜLG; Art. 38 ÜLV: Die Sistierung des ÜL-Verfahrens\nwegen eines pendenten IV-Verfahrens widerspricht dem Sinn und Zweck\ndes ÜLG, verletzt Art. 38 ÜLV und ist daher als gesetzeswidrig einzustufen\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. April\n2025, Ül 2024/1).\n\n«Entscheid als PDF»\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nVersicherungsgericht\nAbteilung I\n\nEntscheid vom 28. April 2025\n\nBesetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt\nLehmann und Versicherungsrichter Michael Rutz;\na.o. Gerichtsschreiberin Yasmina Hugentobler\n\nGeschäftsnr. ÜL 2024/1\n\nParteien A.___,\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie Fröhlich,\nS-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons\nS t . G a l l e n , Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand Überbrückungsleistungen (Sistierung)\n\n1/9\nSachverhalt\nA.\n\nA.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 20. August 2024 bei der\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) zum Bezug von\nÜberbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose an (act. G 4.1/12).\n\nA.b Mit Verfügung vom 4. November 2024 sistierte die SVA das Verfahren betreffend ÜL bis zum\nAbschluss des hängigen IV-Verfahrens. Sie begründete dies damit, dass für die abschliessende\nBeurteilung des ÜL-Gesuchs der IV-Entscheid bezüglich Rente benötigt werde. Da in nächster Zeit\nnicht mit dem Eingang dieses Entscheides gerechnet werden könne, werde die Anmeldung bis dahin\nsistiert (act. G 4.1/9).\n\nB.\n\nB.a Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 sowie Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2024\nlässt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung der verfahrensleitenden\nVerfügung vom 4. November 2024 und die umgehende Ausrichtung der ÜL beantragen. Es seien\nzudem die Verfahrenskosten der SVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen und diese sei\nzu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen aussergerichtlich zu entschädigen. Er habe als\nAusgesteuerter entweder Anspruch auf ÜL oder auf eine Invalidenrente. Da der Anspruch auf\nLeistungen der Invalidenversicherung noch umstritten sei, müssten die ÜL nun in Vorleistung erbracht\nwerden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin laufe dem Zweck der ÜL, wonach die soziale\nAbsicherung älterer Ausgesteuerter verbessert werden solle, zuwider. Die Vorleistungspflicht solle\nLeistungslücken, die bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht entstehen könnten, verhindern.\nEs sei stossend, wenn in dieser Konstellation die Vorleistungspflicht nicht greifen sollte, zumal die\nVorleistungsregelung gerade solche Leistungslücken, wie sie im vorliegenden Fall entstehen würden,\nverhindern solle. Es sei daher unrechtmässig, dem Beschwerdeführer die Leistungen bis zum\nrechtskräftigen IV-Entscheid zu verweigern. Sollte dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt\neine Invalidenrente zugesprochen werden, so wären die daraus resultierenden Nachzahlungen der IV\nmit den bereits ausgerichteten ÜL zu verrechnen (act. G 1 f.).\n\nB.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung\nder Beschwerde. Die vorliegend angefochtene Sistierungsverfügung sei dazu geeignet, einen nicht\nwiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der Beschwerdeführer werde nämlich so lange keine ÜL\nerhalten, bis die Beschwerdegegnerin über die IV-Anmeldung entschieden habe. Als Folge davon\nkönne eine Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers entstehen oder sogar bereits entstanden\nsein. Ein Anspruch auf eine IV-Rente schliesse jedoch von Gesetzes wegen einen Anspruch auf ÜL\n\n"}