5.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das ÜLG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/18