von Fr. 42'400.-- wäre die anwendbare Vermögensschwelle von Fr. 150'000.-- noch überschritten. Auf weitere Sachverhaltsabklärungen betreffend Vermögensverbrauch bzw. auf die (nochmalige) Aufforderung zur Darlegung der geltend gemachten Aufwendungen in der B.___ ist deshalb zu verzichten, zumal der Beschwerdeführer auch auf entsprechende Aufforderungen der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2021 und vom 7. Dezember 2021 keine Unterlagen eingereicht hat (vgl. act. G 3.1/25 und 35). 5. 5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.