4.6. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die geltend gemachten Ausgaben bzw. Investitionen in der B.___ von über Fr. 160'000.-- (Verwandtenunterstützung Fr. 50'000.--, Geschäftstätigkeit Fr. 100'000.-- zuzüglich Büroausstattung und -aufwand Fr. 11'850.--) ausgewiesen wären, wäre doch diesfalls mangels Bestehens einer Rechtspflicht zur Verwandtenunterstützung bzw. auf Grund der spekulativen Natur des Kreditgeschäfts und damit des Fehlens einer adäquaten Gegenleistung von Verzichtsvermögen auszugehen (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.2).