vorstehenden Erwägungen 3.3 bis 3.6 genannten Vermögenswerten (Bar- und Liegenschaften) in Höhe von Fr. 41'784.14 beträgt das anrechenbare Vermögen Fr. 288'100.55. Davon sind schliesslich die Schulden bei der G.___ AG in Höhe von Fr. 17'531.55 abzuziehen (vgl. act. G 3.1/32.18 ff.), so dass sich der für die Vermögensschwelle massgebende Vermögenswert auf Fr. 270'569.-- beläuft. Nachdem dieser Wert erheblich über der massgeblichen Schwelle von Fr. 150'000.-- liegt, ist die Beschwerde abzuweisen.