4.5. Es besteht damit ein unerklärlicher Vermögensrückgang von Fr. 273'895.71, welcher mangels Nachweises des Verbrauchs grundsätzlich als Vermögen anzurechnen ist. Mit der Beschwerdegegnerin kann indessen eine Schuldenrückzahlung bei der H.___ AG berücksichtigt werden (gemäss Kontoauszug vom 30. Oktober 2018: 14 Raten à Fr. 1'969.95 = Fr. 27'579.30 [act. G 1.4]), womit noch ein anrechenbarer Betrag von Fr. 246'316.41 verbleibt. Zusammen mit den in den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte