G 3.1/32.29). Insgesamt bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Tätigkeit vage. Offenbar liegen keinerlei schriftliche Abmachungen oder andere Belege vor (Gesellschaftsvertrag, Quittungen für das einbezahlte Kapital, Mietvertrag für das Geschäftslokal etc.), so dass der Beschwerdeführer im Grunde nicht einmal belegen kann, dass er tatsächlich an diesem Geschäft beteiligt war. Implizit gibt er selber an, seinen "Geschäftspartnern" ohne Kontrolle vertraut zu haben ("Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser").