steuerlichen Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 12'000.-- aus (vgl. act. G 3.1/28.2) und berechnete diesen auf 4 von 6 Personen (2 Stiefkinder sind nicht in der ÜL-Berechnung enthalten [vgl. Rz 3231.03 WÜL]). Unter Berücksichtigung von 5 von 6 Personen ergeben sich demgegenüber anrechenbare Wohnkosten von Fr. 10'000.--. Die Gewinnungskosten (lit. d) veranschlagte sie auf Grund der Steuerveranlagung 2014 auf Fr. 13'913.-- (Beschwerdeführer: Fr. 5'787.--; Ehefrau: Fr. 8'126.-- [act. G 3.1/36.1]). Die Gebäudeunterhaltskosten (lit. e) bezifferte sie auf Fr. 13'632.--, entsprechend 20 % des Eigenmietwerts von Fr. 23'400.-- (vgl. act. G 3.1/28.2; Art. 10 Abs. 1 ÜLV i.V.m.