G 3.1/36.2]) beträgt der allgemeine Lebensbedarf bei Ehepaaren Fr. 29'415.--, bei Kindern, die das 11. Lebensjahr vollendet, aber noch minderjährig sind, oder die noch in Ausbildung stehen und weniger als 25 Jahre alt sind Fr. 10'260.--, total somit Fr. 60'195.--. Bei den Wohnkosten (lit. b) ging sie vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte