Die Beschwerdegegnerin gesteht dem Beschwerdeführer sodann einen Lebensaufwand von Fr. 93'331.60 zu. Dieser setzt sich zusammen aus dem Lebensbedarf gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a ÜLG (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2021). Unter Einbezug von drei Kindern (Stieftochter Q.___ [geb. am 30. Januar 1993] war 2014 zwar volljährig, war aber in diesem Jahr überwiegend wahrscheinlich noch in Ausbildung [vgl. Steuerveranlagung mit 3 abzugsfähigen Kindern; act. G 3.1/36.2])