4.3. Die Beschwerdegegnerin ging für das Jahr 2014 von einem Vermögensrückgang von Fr. 379'487.71 aus. Zur genannten Auszahlung des Vorsorgeguthabens rechnete sie ein Einkommen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau 2014 (inkl. Ertrag aus Liegenschaften) von Fr. 108'160.-- hinzu, abzüglich die am 31. Dezember 2014 noch vorhanden gewesenen Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 6'004.-- (vgl. Steuerauskunft vom 11. Oktober 2021 [act. G 3.1/36]). Dagegen macht der Beschwerdeführer keine Einwände geltend, weshalb grundsätzlich von den genannten Zahlen auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin gesteht dem Beschwerdeführer sodann einen Lebensaufwand von Fr. 93'331.60 zu.