4.2. Wenn - wie bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose - gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Leistungsanspruch begründet, trägt grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass ein einmal vorhanden gewesenes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (BGE 121 V 204 E. 6). Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.