4.1. Wie vorstehend dargestellt (Erwägung 2), ist die am 13. Juli 2014 vom Sperrkonto auf das Sparkonto des Beschwerdeführers überwiesene Vorsorgeleistung grundsätzlich anzurechnen. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Anmeldeformular betrug der Kapitalbezug aus Mitteln der beruflichen Vorsorge Fr. 350'000.-- (act. G 3.1/41.7). Selbst unter Berücksichtigung der Steuern (Bund und Kanton total ca. 7,7 % bzw. rund Fr. 27'000.-- [vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11; abgekürzt: DBG] und Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen [sGS 811.1; abgekürzt: StG];