G 3.1/7.2). In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände mehr gegen die Anrechnung des Grundstücks geltend. Namentlich muss mit der neuerlichen Veranlagung des Grundstücks angenommen werden, dass sich dieses immer noch im Besitz des Beschwerdeführers befindet. Zugunsten des Beschwerdeführers kann immerhin davon ausgegangen werden, dass die von ihm genannten und nunmehr steuerlich anerkannten - insbesondere mit der Pandemie zusammenhängenden - Gründe bereits vor dem vorliegend massgebenden Stichtag des 1. Oktober 2021 eingetreten sind. Das Grundstück ist somit zum korrigierten Wert von Fr. 38'000.-- (Wert wohl per 31. Dezember 2021) einzusetzen. Mit der