3.6. Im Weiteren ist fraglich, ob das in der Steuerveranlagung 2020 ursprünglich mit Fr. 65'000.-- veranschlagte Grundstück in der B.___ ebenfalls bei der Vermögensschwelle zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer machte zunächst noch geltend, die Grundstückspreise in der B.___ seien "in den Keller gerutscht" und er habe das Grundstück auch für umgerechnet Fr. 30'000.-- nicht verkaufen können. Deshalb habe er es seiner Schwiegermutter geschenkt (act. G 3.1/23.4). Er habe eine Anpassung des Steuerwerts zunächst nicht für notwendig gehalten, weil dies keinen Einfluss auf die (Vermögens-)Steuern gehabt hätte. Er habe ursprünglich 2,5 Millionen B.___-ische D.___s bezahlt.