3.4. Der Beschwerdeführer verfügt über verschiedene Grundstücke. Dabei bleiben die selbstbewohnte Liegenschaft und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden bei der Beurteilung der Vermögensschwelle ausser Betracht (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 9a Abs. 2 ELG und Art. 3 ÜLV; Rz 2440.12 WÜL). Die selbstbewohnte Liegenschaft ist bei einem steuerrechtlichen Verkehrswert von Fr. 546'000.-- und bestehenden Festhypotheken von insgesamt Fr. 560'000.-- überschuldet (act. G 3.1/23.10 und 28.1). Sowohl die selbstbewohnte Liegenschaft als auch die darauf lastenden Hypotheken bleiben damit vorliegend unbeachtlich.