WÜL, wonach nur Kapitalsummen aus der dritten Säule anrechenbar sind, soweit die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen). Die Ehepartnerin des Beschwerdeführers ist noch erwerbstätig, weshalb das Vorsorgeguthaben aus ihrer beruflichen Vorsorge nicht berücksichtigt werden darf (Rz 2440.07 WÜL).