vgl. auch act. G 3.1/41.7) sowie gebundene Vorsorgekonti von Fr. 78'388.06 (Säule 3a; act. G 3.1/23.12) bei der Bank I.___ nicht zu berücksichtigen sind, da erstere den 26-fachen Betrag des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juli 2021 [Fr. 509'860.--; vgl. Erwägung 1.2]) nicht übersteigt und letztere gemäss den Pfandverträgen vom 20. März 2018 und vom 12. Februar 2021 verpfändet sind (act. G 3.1/9.1 ff. und 9.9 f.), weshalb nicht darauf zurückgegriffen werden kann (vgl. Rz 3343.04 WÜL, wonach nur Kapitalsummen aus der dritten Säule anrechenbar sind, soweit die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen).