3.3. Unbestrittenermassen verfügte der Beschwerdeführer bei der Bank I.___ per 30. September 2021 über ein Sparkonto mit einem Saldo von Fr. 1'153.02 sowie weitere Konten mit kleineren Bagatellbeträgen und zwei I.___-anteile (Fr. 400.--) von total Fr. 2'684.14 (act. G 3.1/23.7 und 23.12; vgl. auch Einspracheentscheid, Ziff. II./ 5.4, act. G 3.1/6.5). Mit der Beschwerdegegnerin ist zudem festzustellen, dass die per 19. November 2019 bestehende Freizügigkeitsleistung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Höhe von Fr. 40'492.85 (act. G 3.1/42.4; vgl. auch act. G 3.1/41.7) sowie gebundene Vorsorgekonti von Fr. 78'388.06 (Säule 3a;