Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 21 Abs. 1 ÜLV). In zeitlicher Hinsicht ist auf das Vermögen abzustellen, das am ersten Tag des Monats vorhanden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 ÜLV). Nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder am 26. Oktober 2021 endete (act. G 3.1/31.1), ist dies vorliegend der 1. Oktober 2021.