3.2. Die Bewertung des Reinvermögens richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, wobei die durch die Steuerbehörden ermittelten Vermögenswerte vor Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge massgebend sind (Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ÜLV; Rz 2440.16 i.V.m Rz 3344.01 WÜL). Dienen Grundstücke der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 22 Abs. 2 ÜLV). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art.