3.1. Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juli 2022, der vorliegend einzigen Anfechtungsgegenstand bildet (weshalb allfällige davon abweichende Begründungen in der Rückfrage vom 7. Dezember 2021 oder in der Verfügung vom 12. Januar 2022 unbeachtlich sind), von einer Vermögensschwelle von Fr. 150'000.-- aus. Dies ist nicht zu beanstanden, da die anwendbare Vermögensschwelle im Fall des Beschwerdeführers die Hälfte des Wertes gemäss Art. 9a ELG beträgt (Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit.