2.5. Als Zwischenergebnis ist damit festzustellen, dass das freiwillig im Alter von knapp 54 Jahren vorbezogene und Ende 2014 offenbar bereits nicht mehr vorhandene bzw. verbrauchte Vorsorgekapital grundsätzlich als Vermögen anzurechnen ist, soweit der Vermögensabfluss durch das Vorhandensein von Rechtspflichten oder gleichwertigen Gegenleistungen (vgl. Art. 13 Abs. 2 ÜLG) nicht hinreichend erklärbar ist. 3.